Mähverordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Thal vom 12.09.2012 gemäß § 41 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F.
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Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft durch Schädlinge und Lästlinge, durch Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung des Ortsbildes verpflichtet, in ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindliche Grundstücke mindestens zweimal jährlich (spätestens bis zum 15. Juni und spätestens bis zum 31. August) zu mähen oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung und keine unmäßige Vermehrung von Schädlingen und Lästlingen und Unkraut eintreten kann. Das Mähgut ist einer geordneten Beseitigung zuzuführen.
Die Bestimmungen des Stmk. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 82 i.d.g.F. sowie des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.g.F. werden hierdurch nicht berührt.
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Von dieser Verordnung sind land‐ und forstwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen.
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Die Nichtbefolgung des im § 1 normierten Gebotes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 101c Abs. 1 Stmk. GemO 1967, LGBl. Nr. 115 i.d.F. LGBl. Nr. 81/2010 mit einer Geldstrafe bis € 1.500,‐‐ zu bestrafen.
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Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.