In der Ausgabe Nr. 7 der Gemeinde-Info haben wir über den neuen Flächenwidmungsplan 5.00 berichtet, der seit 18. Februar 2017 rechtskräftig ist. Der Flächenwidmungsplan gliedert das gesamte Gemeindegebiet räumlich und legt die Nutzungsart für alle Flachen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen fest. Das heißt, mit dem Flächenwidmungsplan wird das Gemeindegebiet gegliedert in Bauland, Verkehrsflächen und Freiland.
Nachstehend möchten wir Ihnen die Baulandarten und die wesentlichsten Baugebietskategorien näherbringen: Bei den Baulandarten unterscheidet man zwischen
– vollwertigem Bauland,
– Aufschließungsgebiet sowie
– Sanierungsgebiet.
Vollwertiges Bauland:
Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgestellt werden,
- die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet,
- die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigungen, u. dgl.) unterliegen,
- in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind.
Aufschließungsgebiet:
Flächen sind als Aufschließungsgebiet festzulegen, wenn
- die Voraussetzungen für vollwertiges Bauland nicht gegeben sind und deren Herstellung zu erwarten ist,
- das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen) der Verwendung als Bauland entgegensteht,
- die Herstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen ist oder
- eine Grundumlegung oder Grenzänderung erforderlich ist.
Sanierungsgebiet:
Als Sanierungsgebiete sind Gebiete festzulegen, in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind, wie z.B. Sanierungsgebiet Lärm/LM oder Sanierungsgebiet Hochwasser/HW.
Nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 wird innerhalb dieser Baulandarten das Bauland in Baugebiete unterteilt. Im Folgenden möchten wir die wesentlichsten Baugebietskategorien, die in Thal ausgewiesen sind, darlegen:
WR- Reine Wohngebiete
Das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der BewohnerInnen des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen, und dgl.) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen.
WA – Allgemeine Wohngebiete
Das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der BewohnerInnen von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der BewohnerInnenschaft verursachen.
GG – Gewerbegebiete
Das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude, Handelsbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden und Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig; davon ausgenommen sind Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe und Gartencenter sowie jene Handelsbetriebe, die an diesem Standort ihre Waren selbst erzeugen, wobei nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Errichtung von Handelsbetrieben auch ausgeschlossen werden kann.
Dorfgebiete
Das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der BewohnerInnen von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der BewohnerInnenschaft verursachen.
Für alle Baugebiete ist die mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte (z.B. 0,2 – 0,5) festzusetzen. Die Bebauungsdichte ist die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschossfläche der Geschosse des bzw. der Gebäude auf einem Bauplatz durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.
Verkehrsflächen: Als Verkehrsflächen sind solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sowie die für Versorgung der VerkehrsteilnehmerInnen erforderlichen Flächen und Einrichtungen.
Freiland: Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.
Im Freiland kann nur in sogenannten „Ausnahmefällen“ gebaut werden – die Ausnahmetatbestände sind im Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 ausführlich geregelt und umfassen grundsätzlich die Festlegung als Sondernutzung im Freiland, wie z.B. Flächen für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen etc., Sondernutzungen im Freiland für Auffüllungsgebiete, bestimmte bauliche Maßnahmen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sowie bestimmte bauliche Maßnahmen bei rechtmäßig bestehenden Bauten. Ob diese Ausnahmetatbestände zutreffen, muss im Einzelfall genau geprüft werden und ist für einige dieser Bauvorhaben auch zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem jeweiligen Fachgebiet einzuholen.
Im Rahmen der Flächenwidmung hat die Gemeinde auch viele rechtswirksame überörtliche Planungen im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen, wie z.B. Verkehrs- und Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, Gewässer und Schutzbauten, Wälder lt. Forstgesetz, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, Objekte bzw. Bauwerke, die unter Denkmalschutz stehen. etc.
Ein Großteil des Gemeindegebietes Thal liegt – unabhängig von der Flächenwidmung – im Landschaftsschutzgebiet Nr. 29, das durch Verordnung der Landesregierung festgelegt und im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht ist. Liegt ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet, ist dies auch für das Bauverfahren von Bedeutung, da im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich neben der baurechtlichen Bewilligung durch die Baubehörde (Gemeinde) auch die naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einzuholen ist.
Wenn Sie Fragen zum Thema Flächenwidmungsplan haben, wenden Sie sich bitte an das Gemeindeamt. Wir sind bemüht, Ihre Fragen direkt zu beantworten bzw. geben wir Ihre Fragen im Einzelfall auch an die/den RaumplanerIn oder bautechnische/n Sachverständige/n zur Klärung weiter.
Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass der Flächenwidmungsplan 5.00 und das Örtliche Entwicklungskonzept 5.00 auf unserer Website sowie im Gemeindeamt während den Parteienverkehrszeiten eingesehen werden können.