Es freut mich sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass das neue Örtliche Entwicklungskonzept 5.00 und der neue Flächenwidmungsplan 5.00 vom Land Steiermark genehmigt worden sind und seit 18. Februar 2017 rechtskräftig sind.

Mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept hat die Gemeinde als Instrument der örtlichen Raumplanung inhaltlich die langfristigen aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele aufgestellt und als Grundlage für weitere Planungen als Verordnung festgelegt. Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren ausgerichtet.

Zentraler Inhalt des Entwicklungskonzeptes für unsere Gemeinde ist die Festlegung zukünftiger Siedlungs- und Freiraumgrenzen. Ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen wurde der Rahmen für die planmäßige Entwicklung für die kommende Planungsperiode erstellt.

Insbesondere zum Themenbereich „Siedlungsraum und Bevölkerung“ ist sowohl Bedacht auf die Zentrumsstärkung als auch Rücksicht auf die Abrundung und maßvolle Ergänzung dezentraler Siedlungsbereiche genommen worden, um dabei eine Sicherstellung künftiger Entwicklungsgebiete gewährleisten zu können.

In Einklang mit dem Entwicklungsplan wurde durch Verordnung der neue Flächenwidmungsplan der Gemeinde erlassen. Dieser Flächenwidmungsplan besteht aus einem Wortlaut, der planlichen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht. Der Flächenwidmungsplan stellt die räumliche Gliederung des Gemeindegebietes in Bauland, Freiland und Verkehrsflächen dar.

Für jene Flächen, die nun als vollwertiges Bauland ausgewiesen sind, können, nach entsprechender Vorinformation und Beratung in der Gemeinde, die Anträge um Erteilung der Baubewilligung für geplante Bauvorhaben mit den erforderlichen Unterlagen bei der Baubehörde (Gemeinde) eingebracht werden.

Für jene Flächen, die als Aufschließungsgebiet mit dem Erfordernis der Erstellung eines Bebauungsplanes ausgewiesen sind, können nunmehr im Anlassfall die Bebauungspläne erstellt werden. Hier dürfen Baubewilligungen bzw. Baufreistellungen nach dem Stmk. Baugesetz erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes erteilt werden. Wir bitten die betroffenen Grundeigentümer im Anlassfall mit der Gemeinde in Kontakt zu treten, damit die erforderlichen Schritte für das Verfahren zur Erstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet werden können.

Das Örtliche Entwicklungskonzept 5.00 (Wortlaut, planliche Darstellungen u. Erläuterungsbericht) und der Flächenwidmungsplan 5.00 (Wortlaut, planliche Darstellungen u. Erläuterungsbericht) werden, wie alle geltenden Verordnungen der Marktgemeinde Thal, im Gemeindeamt während der Amtsstunden (Montag  07.30 Uhr bis 12.00 Uhr u. 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Mittwoch u. Freitag  07.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.

Ich freue mich, dass wir gemeinsam diese wichtige Aufgabe nun erfolgreich haben abschließen können und blicke zuversichtlich auf neue Themen, die sich im Zusammenhang mit der örtlichen Raumplanung ergeben werden.