Das Bauverfahren birgt so seine Tücken. Zuerst das lästige Ansuchen, bei welchem die Behörde doch immer etwas auszusetzen hat. Und dann kommt endlich der ersehnte Baubewilligungsbescheid. Es darf gebaut werden. Bis zu diesem Punkt ist die Vorgangsweise für die meisten BauwerberInnen mehr oder weniger klar. Doch was kommt danach? Dann, wenn alles fertig ist und man einziehen möchte oder womöglich gar schon seit Jahren sein Haus bewohnt?

Immer wieder tauchen bei uns im Marktgemeindeamt Akten auf, welche mit der Baubewilligung enden. Danach ist nichts mehr passiert. Was aber nun? Wir fragen uns: Sollten wir es tatsächlich nicht mitbekommen haben, ob die/der BauwerberIn tatsächlich gebaut hat? Ist sie oder er schon fertig? Wann ist denn eigentlich ein Akt für die Baubehörde erledigt?

Früher musste um Benützungsbewilligung angesucht werden, woraufhin es eine mühsame Endbeschau mit zusätzlichen Sachverständigenkosten gab und man zuletzt die ersehnte Benützungsbewilligung erhielt. Heute geht das wesentlich einfacher und vor allem kostengünstiger! Sie, liebe Bauwerberin, lieber Bauwerber, geben lediglich die Fertigstellung Ihres Bauvorhabens bekannt. Dazu einfach das Formular „Fertigstellungsanzeige“ von der Gemeinde-Website herunterladen oder im Gemeindeamt holen, Formular ausfüllen, unterschreiben, die notwendigen Unterlagen beifügen und im Gemeindeamt abgeben. Daraufhin kommt von der Baubehörde eine „positive Enderledigung“, welche gleichzusetzen ist mit einer Benützungsbewilligung und schon darf das Bauwerk auch offiziell benützt werden und die Baubehörde kann Ihren Akt als vollständig abschließen.

Sie fragen sich jetzt vielleicht: Wofür der Aufwand? Jetzt hatte ich doch schon so viele „Scherereien“ beim Bauansuchen, wieso soll ich nochmals etwas bringen? Ich wohne ja eh schon so lange im Haus. Das ist ja sicher nur so eine „Schikane“ von den Behörden. Ist ja eh für nix, das Ganze …

Es gibt mehrere für Sie nachteilige Szenarien, die ohne Fertigstellungsanzeige eintreten können, wie zum Beispiel bei Bränden. Bereits bevor sie Zahlungen an die Geschädigten leisten, erkundigen sich Versicherungen mittlerweile bei der Baubehörde, ob das Bauverfahren vollständig abgeschlossen wurde, das heißt, die Benützungsbewilligung erteilt bzw. die Fertigstellungsanzeige erledigt wurde. Ist dies nicht der Fall, kann es passieren, dass, salopp gesagt, die Versicherung nicht zahlt.

Oder aber das Haus soll verkauft werden: Sie werden älter und geben Ihr mühsam errichtetes Eigenheim weiter an Ihre Kinder. Die Kinder haben womöglich schon ein eigenes Haus und möchten das Elternhaus verkaufen oder vielleicht auch vermieten. Auch hierfür wird heute eine rechtsgültige Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellung benötigt. Es kann zu gravierenden Erschwernissen kommen, wenn Ihr Kind dann in 20, 30 oder gar 40 Jahren die notwendigen Bestätigungen erwirken muss, um das Haus gesetzeskonform bewohnen oder verkaufen zu können. Sie kennen ja vielleicht noch den einen oder anderen Handwerker, vielleicht sogar noch den, der die Arbeiten an Ihrem Haus vorgenommen hat, Ihre Kinder nicht mehr. Tun Sie Ihren Kindern einen Gefallen und bemühen Sie sich bitte um die Fertigstellung – nicht nur um die tatsächliche, sondern auch um die rechtliche.

Wir sind Ihnen sehr gerne behilflich, die notwendigen Schritte einzuleiten, um Ihr Zuhause auch gemäß den geltenden Gesetzen fertigzustellen.